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Änderung der Drs. VO/0642/06 „Änderung der Ehrenordnung der Stadt Wuppertal“

6. September 2006

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

die Fraktionen im Rat der Stadt Wuppertal beantragen, die Mitglieder des Rates mögen den folgenden Antrag mit den ƒnderungen (fett/durchgestrichen) beschließen:

„ß 5 `Spenden¥ der Ehrenordnung wird wie folgt geändert:

Abs. (1) Mitglieder des Rates, der Ausschüsse oder der Bezirksvertretungen sind Amtsträger und unterliegen, soweit sie nicht zusätzlich mit der Erledigung konkreter Verwaltungsaufgaben betraut sind, damit bei der Entgegennahme von Geldspenden und geldwerten Zuwendungen aller Art(nachfolgend Spenden genannt) dem strafrechtlich sanktionierten Verbot der Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (ßß 331 ff StGB) der Abgeordnetenbestechung (ß108e StGB).

Abs. (2) bleibt unverändert
Die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen nehmen keine Spenden oder andere, auch für die Wahrnehmung des politischen Mandates zweckgebundene Geldzuwendungen entgegen, wenn nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, dass der Zuwendende dadurch Einfluss auf Entscheidungen politischer Gremien nehmen will. Im Übrigen wird auf die Unzulässigkeit von Parteispenden (ß25 Abs. 1 und 2 PartG) hingewiesen.

Neu
(3) Die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen verpflichten sich zur Mandatsrückgabe bei Verstoß gegen ß 5 Abs. 2 der Ehrenordnung.
Der Rat der Stadt Wuppertal schließt die Wahl von Personen, die gegen ß 5 Abs. (2) der Ehrenordnung verstoßen, in den Fachausschüssen, Aufsichtsräten und sonstigen Gremien des Rates aus.
Die Mitglieder des Rates verpflichten sich, nach Abs. (2) unzulässig erhaltene Spenden in voller Höhe an den Vorsitzenden des Ehrenrates abzuführen. Der Ehrenrat entscheidet über die Verwendung des Geldes.“

Begründung:
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Mai 2006 “ 5 StR 453/05 im Zusammenhang mit einem Wuppertaler Korruptionsfall entschieden, dass Stadtverordnete grundsätzlich keine Amtsträger sind.

So heißt es in einer Pressemitteilung des BGH:
„Der 5. (Leipziger) Strafsenat hat unter anderem entschieden, dass die vom Landgericht festgestellten Geldflüsse und Interessenverquickungen nicht nach den nur für Amtsträger geltenden Bestechungsdelikten abgeurteilt werden dürfen, sondern allenfalls nach dem 1994 neu eingeführten Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung (ß 108e StGB). Mitglieder kommunaler Volksvertretungen sind jedenfalls dann keine Amtsträger, wenn sie nicht zusätzlich zu ihrer Abgeordnetentätigkeit mit der Erledigung konkreter Verwaltungsaufgaben betraut sind. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist die Bestechung von Abgeordneten danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen möglich als bei Amtsträgern. Angesichts des gewandelten öffentlichen Verständnisses der besonderen Sozialschädlichkeit von Korruption, das in allen anderen Bereichen der Wirtschaft und Verwaltung bereits zu einer erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit geführt hat, sieht der Bundesgerichtshof insoweit gesetzgeberischen Handlungsbedarf.“

Um die durch dieses Urteil entstandene Gesetzeslücke solange auszufüllen, bis der Gesetzgeber den Korruptionsstrafbestand bei kommunalen Abgeordneten neu formuliert, ist es notwendig, die Wuppertaler Ehrenordnung entsprechend zu ändern.