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Änderungsantrag zu TOP 6.8 – Änderung der Hauptsatzung

7. Dezember 2007

„Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN beantragt, die Mitglieder des Hauptausschusses und des Rates mögen beschließen:

In die Neufassung der Hauptsatzung wird in ß 17, nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:

Neu:
Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist werden Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten in Führungsposition zur Gemeinde verändern, durch den Rat im Einverständnis mit dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin getroffen. Dies betrifft insbesondere beamtenrechtliche Ernennungen, Entlassungen, Zurruhesetzungen und den Abschluss, die ƒnderung, die Kündigung oder Aufhebung von Arbeitsverträgen.
Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen.
Bei diesen Entscheidungen stimmt der Bürgermeister/die Oberbürgermeisterin nicht mit.
Erfolgt keine Entscheidung, gilt Punkt 1.

Die nachfolgenden Absätze 2 und 3 werden entsprechend 3 und 4.

Begründung:
Die geänderte Gemeindeordnung NRW regelt in ß 73 Abs. 3 Satz 1: „Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“
In soweit folgt der Vorschlag der Verwaltung der geänderten Gemeindeordnung durch Anpassung der Hauptsatzung in ß 17 Abs. 1.

Die Gemeindeordnung ermöglicht es jedoch darüber hinaus, dass Entscheidungen in Bezug auf Führungspositionen durch den Rat oder den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister getroffen werden können. Die novellierte GO gibt also die Möglichkeit, eine „Kann-Regelung“ einzuziehen, die dem Rat einen Rest an Beteiligung in Personalangelegenheiten zugesteht.
Diese Regelung muss jedoch aktiv durch eine ƒnderung der Hauptsatzung herbeigeführt werden. Dem wird mit diesem ƒnderungsantrag gefolgt.
Diese Möglichkeit, alle demokratischen Kräfte zu beteiligen, sollten die Stadtverordneten nicht ungenutzt lassen.

Statt des alten Satzes heißt es nun in ß 73 Abs. 3 Satz 2 und 3:
„Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass für Bedienstete in Führungspositionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss im Einverständnis mit dem Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Bei Entscheidungen des Rates nach Satz 2 und 3 stimmt der Bürgermeister nicht mit. Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 2 oder 3, gilt Satz 1.“

In der Begründung des Gesetzes wird zum ß73 Abs. 3 ergänzend erläutert, was unter Personalentscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, zu verstehen ist.

Um hier weiterhin die Beteiligung des Rates sicherzustellen, ist die unverzügliche ƒnderung der Hauptsatzung erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen

Gerta Siller
Fraktionssprecherin

Peter Vorsteher
Fraktionssprecher“