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EuGH-Urteil zu Störfallbetrieben

11. April 2012

Anfrage an den Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Bauen am 25.04.2012

Die Antwort finden Sie in dieser PDF-Datei: Antw Stoerfallurteil

Sehr geehrter Herr Müller,

der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einer Richtung weisenden Entscheidung am 15. September 2011 festgestellt, dass alle Städte und Gemeinden bei Bauanträgen zu prüfen haben, ob sich das Ansiedlungsvorhaben möglicherweise in einem kritischen Abstand zu Industrie- oder Gewerbebetrieben befindet, in denen in großen Mengen gefährlicher Stoffe vorhanden sind.

Auch im sogenannten unbeplanten Innenbereich gem. § 34 des Baugesetzbuches würden die Vorgaben von Art. 12 Abs. 1 der SEVESO-II-Richtlinie wirken.

Bislang war es gängige Praxis, dass in unbeplanten Bereichen die Abstandsvorgaben der sogenannten SEVESO II-Richtlinie der EU (Richtlinie 96/82) nicht angewendet wurden.

Mit Urteil vom 15. September 2011 – Rechtssache C 53/10 – hat der Europäische Gerichtshof nun über zu beachtende Abstandsvorgaben nach Art. 12 Abs. 1 der sogenannten SEVESO II-Richtlinie und deren Auswirkungen auf das deutsche Bauplanungsrecht und die Baugenehmigungsverfahren geurteilt.

Ausgangspunkt für das Klageverfahren war der Widerspruch der Firma Merck aus Darmstadt gegen die Ansiedlung eines Gartencenters in einer Entfernung von ca. 250 m zum Firmengrundstück. Die Stadt Darmstadt hatte dem Gartencenter einen positiven Bauvorbescheid zur Ansiedlung erteilt. Sie ging davon aus, dass die Europäischen Abstandsvorgaben resultierend aus Art. 12 Abs. 1 der SEVESO II-Richtlinie nur bei der Bauleitplanung zu beachten seien, also für die Flächennutzungs- und Bebauungsplanung gelten – nicht jedoch für unbeplante Bereiche, wo sie jeweils sogenannte gebundene Entscheidungen zur Baugenehmigung bzw. über einen Bauvorbescheid zu erteilen hätte.

Die Westdeutsche Zeitung (Lokalausgabe Wuppertal) berichtete am 4.2.2012 und am 3.4.2012 über das Urteil und mögliche Folgen für Wuppertal.

Die Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bittet die Verwaltung in dem Zusammenhang um die Beantwortung der folgenden Fragen in o. a. Sitzung:

  1. Hat die Verwaltung Kenntnis über das o. a. Urteil?
    Gibt es auf dem Wuppertaler Stadtgebiet damit zusammenhängende Aktivitäten der Verwaltung?
    In welchen Gremien wurde darüber informiert?
  2. Wo befinden sich in Wuppertal Störfallbetriebe?
    Wir bitten um Auflistung der Betriebe mit Standort.
  3. Wieweit reicht der Radius des Bayerwerks an der Wupper?
    Wie groß sind die Radien für die anderen Störfallbetriebe?
  4. Welche Auswirkungen erwartet die Verwaltung auf laufende Plan- bzw. Bauvorhaben?
  5. Was kann das Urteil für bereits genehmigte Bauvorhaben bedeuten?
  6. Wie wird die Verwaltung die Ratsgremien über den weiteren Fortgang der Angelegenheit unterrichten?

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Lüdemann
Stadtverordneter